AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

I.1. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „LZB“ genannt) sind Bestandteil der Angebote sowie der Verträge zwischen der flexination GmbH (nachfolgend „flexination“ genannt) mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie gelten auch, wenn flexination in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des Kunden leistet. Diese LZB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Dies gilt selbst, wenn vorherige Verträge anderen Bedingungen unterlagen. Bedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert auch wenn flexination nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichendes gilt, wenn flexination die Geltung (auch einzelner) Bedingungen schriftlich anerkennt. Individualabreden gehen diesen LZB in jedem Fall vor.

I.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen flexination und dem Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung abschließend schriftlich niedergelegt. Änderungen bzw. Abweichungen werden nur mit schriftlicher Zustimmung von flexination wirksam.

I.3. Angebote von flexination sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, flexination bezeichnet diese ausdrücklich, und zwar in Form einer schriftlichen Zusage, als verbindlich. Bei sehr kurzfristiger Lieferung, der Lieferung von Klein- und Kleinstmengen, kann an die Stelle einer Auftragsbestätigung eine Rechnung treten.

I.4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe, deren Eigenschaften insoweit nicht zugesichert sind.

I.5. Bei der Verwendung der von flexination auf Bestellung des Kunden gelieferten Ware sind von diesem Schutzrechte Dritter zu beachten. Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet ausschließlich der Kunde. Von etwaigen Schadenersatzansprüchen gegenüber flexination stellt der Kunde flexination frei.

I.6. Verpackungskosten, insbesondere Leih- und Abnutzungs- und Entsorgungsgebühren für Verpackungsmaterial trägt ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials der Kunde.

II. Lieferung und Versand

II.1. Ist der Kunde Kaufmann i.S. des HGB, so sind Teillieferungen, die als selbstständige Geschäfte gelten, in zumutbarem Umfang zulässig.

II.2. Lieferung, Verladung und Versand erfolgen grundsätzlich unversichert auf die Gefahr des Kunden, auch wenn flexination die Frachtkosten trägt.

II.3. Lieferfristen gelten stets vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass flexination die Lieferfrist verbindlich in schriftlicher Form zusagt und damit das Beschaffungsrisiko übernimmt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung bzw. dem Eingang aller für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, soweit diese vom Kunden beizubringen sind, und laufen grundsätzlich bis zum Versand. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Kunden, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

II.4. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die flexination nicht zu vertreten hat, sowie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen und sonstige, nicht von flexination zu verantwortende Liefer- und Leistungsstörungen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen, befreien flexination, auch wenn flexination sich bereits im Verzug befinden sollten, für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Einhaltung von Lieferfristen und berechtigen flexination im Falle der Unmöglichkeit, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung seinerseits berechtigt, vom Vertrag bzw. von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Entsprechendes gilt bei schuldhafter Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Verzuges und Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit flexination nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit bei der Ausführung des Auftrags anzulasten ist.

III. Berechnung und Zahlungsbedingungen

III.1. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise ab Hersteller, ohne Verpackung. Bei Aufträgen, die mindestens 4 Monate nach Vertragsschluss zur Auslieferung anstehen, behält sich flexination eine Anpassung der Preise vor, wenn sich nach Vertragsabschluss durch von flexination nicht beeinflussbare Faktoren die Herstellung oder der Vertrieb der Lieferung verteuert.

III.2. Mangels abweichender Vereinbarung sind Rechnungen spätestens 30 Kalendertage ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt, wobei jeweils der Zahlungseingangstag auf dem Konto von flexination maßgebend ist.

III.3. Die Rechnungsregulierung durch Scheck und/oder Wechsel erfolgt grundsätzlich zahlungshalber und bedarf grundsätzlich einer schriftlichen Zustimmung. Scheck-, Wechselspesen und -kosten trägt der Käufer.

III.4. flexination ist berechtigt, vom Kunden vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5 % und ab Verzug Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung von weiteren Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

III.5. Rechnungen von flexination gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. flexination wird den Kunden mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

III.6. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III.7. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 II Insolvenzordnung) ist flexination berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

IV. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

IV.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder unterbleibt die Sendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
IV.2. Die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HGB gelten mit der Maßgabe, dass der Kunde, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren und der Kunde, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, längstens binnen 5 Arbeitstagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden und Fehlmengen, auch bei verpackter Ware, sind umgehend nach Übergabe der Ware fernmündlich mitzuteilen und schriftlich, und zwar insbesondere auch auf den Versandpapieren, zu bestätigen.

IV.3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge mangelhafter Ware im Sinne von §434 BGB entscheidet flexination, ob sie den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert. Das Recht von flexination, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

IV.4. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Waren, technische Beratung und sonstige Angaben im Rahmen des Vertragsverhältnisses befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen, Untersuchungen und Versuchen. Für die Eignung der von flexination vertriebenen Produkte für bestimmte Verwendungszwecke haftet flexination nur, wenn diese Eignung ausdrücklich schriftlich von flexination bestätigt wird. Auch eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantieübernahme durch flexination, es sei denn, dass eine Garantie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

IV.5. Handelsübliche Abweichungen der Ware in Qualität, Maß, Roh- und Farbton begründen keine Gewährleistungsansprüche des Kunden, wie auch Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 %, bei Sonderanfertigungen bis zu 20 % der verkauften Ware, die (noch) als Vertragserfüllung gelten. Maßabweichungen bis zu +/- 10 %, Folienstärkentoleranzen behält sich flexination mit der Folge vor, dass Abweichungen innerhalb dieser Grenzen keinen, den Kunden zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigenden Mangel darstellen. Für Folien und Folienerzeugnisse gilt zudem grundsätzlich, dass eine im Zuge der Verarbeitung etwa entstehende Schrumpfung, die zu einer Verkleinerung der Abmessung von bis zu 10 % oder 10 mm führen kann, keine Gewährleistungsansprüche des Kunden begründet.

IV.6. flexination haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), die sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bestehen. Im Übrigen haftet flexination nicht für Schäden, die sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Die Haftung ist beschränkt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren, typischen Schaden.

V. Eigentumsvorbehalt

V.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus den gesamten Geschäftsverbindungen im Eigentum der flexination.

V.2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für flexination, ohne dass flexination hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von flexination. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht flexination gehörender Ware erwirbt flexination Miteigentum an der neuen Sache nach den Verhältnissen des Wertes der von flexination gelieferten Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

V.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht flexination gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an flexination ab. flexination nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von flexination in Rechnung gestellte Betrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von flexination steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware tritt der Kunde seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besitzer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der gelieferten Materialien an flexination ab, flexination nimmt die Abtretung an.

V.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Absätze 2 und 3 tatsächlich auf flexination übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

V.5. flexination ermächtigt den Kunden unter dem Vorbehalt des Widerrufs ebenfalls zur Einziehung der gemäß den Absätzen 2 und 3 abgetretenen Forderungen. flexination bleibt ihrerseits weiterhin hierzu berechtigt. Von ihrer Einziehungsbefugnis wird sie keinen Gebrauch machen, solange der Kunde vertragsgemäß seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde aber jederzeit die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; flexination ist ermächtigt, Endschuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

V.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen flexination zu unterrichten. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

V.7. Kommt der Kunde seiner vertragsgemäßen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nach, so kann flexination die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In einer Pfändung der Vorbehaltssache durch flexination oder einen von ihr beauftragten Dritten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rückerhalt der Vorbehaltsware ist flexination zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen, wobei zusätzlich angemessene Verwertungskosten mit angerechnet werden können.

V.8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung sowie zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von flexination. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, d.h. ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz von flexination.

VII. Datenschutzklausel flexination legt großen Wert auf die Einhaltung des Datenschutzes entsprechend den geltenden Vorschriften der DSGVO und des BDSG. Alle Mitarbeitenden werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt und auf die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet. Für die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags werden personenbezogene Daten erhoben. Das sind der Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Anschrift, UmsatzsteuerIdentifikationanummer. Bei der Verarbeitung dieser Daten und bei der Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen werden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Die personenbezogenen Daten werden nach dem Grundsatz der Zweckbindung (Abwicklung des Vertrags) d.h. nur zu dem Zweck verarbeitet, zu dem sie beim Kunden erfasst wurden und die Vertraulichkeit und Integrität durch technische und organisatorische Maßnahmen, v. a. vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Nach Beendigung des entsprechenden Vertragsverhältnisses und unter Berücksichtigung der Aufbewahrungsfristen (gesetzliche, z. B. handels- und steuerrechtliche Archivierungspflichten, vertragliche etwa wegen Gewährleistungsansprüchen) werden die gespeicherten Daten gelöscht. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt über die Erfüllung und Anbahnung des Vertrags hinaus nur bei entsprechender gesetzlicher Verpflichtung bzw. wenn der Kunde ausdrücklich darin eingewilligt hat. Der Kunde hat die Rechte auf Auskunft über die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten sowie auf Löschung, Berichtigung und Übertragung dieser Daten. Sofern die Verarbeitung der Daten auf einer Einwilligung beruht, hat der Kunde das Recht, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Sofern die Verarbeitung der Daten aus einem berechtigten Interesse der flexination erfolgt, kann der Kunde der weiteren Verarbeitung widersprechen. Darüber hinaus kann der Kunde sich auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren.

VIII. Schlussbestimmung

VIII.1.Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der BRD geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen. VIII.2.Sollte eine Regelung dieser LZB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages sowie der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bedingung tritt eine wirksame Bedingung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.